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   RG, 04.05.1920 - III 410/19   

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https://dejure.org/1920,804
RG, 04.05.1920 - III 410/19 (https://dejure.org/1920,804)
RG, Entscheidung vom 04.05.1920 - III 410/19 (https://dejure.org/1920,804)
RG, Entscheidung vom 04. Mai 1920 - III 410/19 (https://dejure.org/1920,804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Findet § 139 BGB. auf Gesamtschuldverhältnisse Anwendung? 2. Wann ist der Ausnahmefall von der Regel des § 139 BGB. gegeben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 99, 52
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 04.02.1994 - V ZR 277/92

    Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung bei behaupteter Geschäftsunfähigkeit

    Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Personen stehen und das Geschäft im Verhältnis zu einer von ihnen nichtig ist (RGZ 99, 52, 53 f; 141, 104, 108 f; BGH, Urt. v. 14. November 1969, V ZR 97/66, NJW 1970, 240, 241; v. 25. Juni 1987, IX ZR 199/86, NJW-RR 1987, 1260, 1261; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 139 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52

    Rechtsmittel

    Sollte das Berufungsgericht zur Verneinung des Formzwangs nach § 313 BGB für das Abkommen gelangen, soweit die Verpflichtung des Beklagten zu 1) begründet wurde, so stünde damit die Gültigkeit seiner Verpflichtung immer noch nicht fest, da noch zu untersuchen wäre, ob sich für die gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) Übernommene Verpflichtung des Beklagten zu 1) nicht die Nichtigkeit nach § 139 BGB ergibt (RGZ 99, 52), vorausgesetzt natürlich, daß die Nichtigkeit der Verpflichtung der Beklagten zu 2) zu bejahen ist.
  • OLG Karlsruhe, 23.11.1990 - 10 U 81/90

    Nichtigkeit eines Darlehensvertrages wegen unerkannter Geschäftsunfähigkeit eines

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  • BGH, 04.11.1958 - VIII ZR 59/58

    Rechtsmittel

    Der mutmaßliche Wille beider Geschäftspartner (RGZ 99, 52, 55) muß festgestellt werden, und es bleibt auch bei der allgemein gültigen Beweislastregel, daß derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Vertrages beruft, für die Umstände beweispflichtig ist, welche die Ausnahme einer nur teilweisen Nichtigkeit dartun sollen (RGZ 141, 104, 109).
  • BGH, 14.04.1959 - VIII ZR 55/58
    Es muß der mutmaßliche Wille beider Geschäftspartner (RGZ 99, 52, 55) festgestellt worden.
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